§ 1074 ABGB, § 1078 ABGB, § 38 Abs 1 Z 3 WEG 2002, § 38 Abs 2 WEG 2002, § 15g WGG
Das vorliegende Vorkaufsrecht schränkt das Recht des Wohnungseigentümers, durch Veräußerung über seine Anteile (Wohnung) zu verfügen, schon dadurch massiv ein, dass es keine zeitliche Befristung enthält.