§ 1104 ABGB, § 1105 ABGB, § Art 37 1 2. COVID-19-JuBG
Die gesetzliche Regelung der §§ 1104 f ABGB hat bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut – der auf die Unbrauchbarkeit der Bestandsache selbst abstellt – mit einer sonstigen pandemiebedingten finanziellen Notlage nichts zu tun.