§ 3b ABBAG-Gesetz, § 1096 ABGB, § 1104 ABGB, § 1105 ABGB, § 1107 ABGB
1. Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung keine vollständige Unbrauchbarkeit iSv § 1104 ABGB angenommen werden.