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Anschein eines Mehrheitsbeschlusses bei zwei parallel bestellten Hausverwaltungen und Wirksamkeit eines durch die Hausverwaltung abgeschlossenen Bestandvertrags

RechtsprechungWEGwobl 2024/4wobl 2024, 18 Heft 1 v. 25.1.2024

§ 20 Abs 1 WEG 2002, § 29 Abs 6 WEG 2002

1. Grundsätzlich kann für eine Liegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden; eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig.

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