§ 20 Abs 1 WEG 2002, § 29 Abs 6 WEG 2002
1. Grundsätzlich kann für eine Liegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden; eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig.
§ 20 Abs 1 WEG 2002, § 29 Abs 6 WEG 2002
1. Grundsätzlich kann für eine Liegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden; eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig.