§ 933a ABGB, § 1295 ABGB, § 1296 ABGB, § 1297 ABGB, § 228 ZPO
Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung bzw Schadenersatz wegen Verzugs des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten) der Leistungsstörung entspringt, ist dem Gewährleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse jedenfalls zuzuerkennen.