§ 1311 ABGB, § 1313a ABGB, § 1315 ABGB, § 5 OÖ BauTG, § 7 OÖ BauTG
Dass die Zerstörung von Gebäuden oder Betriebsmitteln Umsatz- und Gewinneinbußen im Betrieb von Unternehmen nach sich ziehen kann, ist eine bloße Reflexwirkung von Personen- oder Sachschäden im Vermögen des Unternehmensträgers, die zu verhindern nicht die Zielsetzung von Brandschutznormen in den Baugesetzen oder der hier gegenständlichen bautechnischen Auflage ist.