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Der selbstverwaltende Mehrheitseigentümer**Die Autorin ist in einer am Verfahren beteiligten Kanzlei beschäftigt.

AufsätzeUniv.-Ass.in Martina Bruggerwobl 2023, 355 Heft 9 v. 16.10.2023

Die E 5 Ob 207/21h hat ausgesprochen, dass der selbstverwaltende Mehrheitseigentümer im Anwendungsbereich des WEG 2002 nicht vor jeder Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ein Beschlussverfahren nach § 24 WEG 2002 durchführen muss.11Im zweiten Rechtsgang bestätigte der OGH in 18. 4. 2023, 5 Ob 12/23k seine zuvor in OGH 1. 9. 2022, 5 Ob 207/21h getroffene Entscheidung. Abgesehen von der Richtigkeit des zuvor Ausgesprochenen sei der OGH in derselben Rechtssache ohnehin an die in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, weswegen eine nochmalige Behandlung dieser Frage zu keinem anderen Ergebnis führen könne. Erwähnenswert ist, dass im entschiedenen Fall nicht eine Einzelperson, sondern eine Eigentümerpartnerschaft über die Mehrheit der Anteile verfügt.

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