§ 16 Abs 2 Z 3 MRG, § 16 Abs 4 MRG, § 2 Abs 3 RichtWG
In der gebotenen Gesamtschau und Gewichtung der einzelnen Lagecharakteristika kann dem Standortimage die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
Randlagen, die durch eine nicht geschlossene und nur geringgeschossige Bauweise sowie einen großen Grünanteil gekennzeichnet sind und an das dicht verbaute innerstädtische Gebiet zum Stadtrand hin anschließen, weisen zwangsläufig nicht das Lagekriterium Zentrumsnähe auf. Im Allgemeinen ist in diesen Lagen auch keine Verkehrsanbindung (öffentlicher Verkehr und Individualverkehr), Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs, Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen, Gesundheitsversorgung und kulturelles Angebot wie in dicht verbauten innerstädtischen Gebieten zu erwarten. Die hier zu beurteilende Lage zeichnet sich dadurch aus, dass trotz der Lage am Stadtrand und des kleinstädtischen, fast dörflichen Charakters die für innerstädtische Lagen typische Erreichbarkeit von Geschäften des täglichen Bedarfs und Ärzten gegeben ist.