Angesichts der hohen Inflation geraten Wertsicherungsvereinbarungen in Mietverträgen vermehrt ins Blickfeld von Verbraucherschutzverbänden und auch der OGH musste sich bereits im Rahmen mehrerer Verbandsverfahren mit der Frage der Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen beschäftigen. Zwei kürzlich ergangene Klauselentscheidungen – in denen ua die jeweils verfahrensgegenständlichen Wertsicherungsvereinbarungen als unzulässig qualifiziert wurden – sorgen für Nervosität in der Immobilienbranche; die erste der beiden Entscheidungen wurde in den Medien gar als „Bombe“ bzw „Mietpreisbremse durch die Hintertür“ tituliert. Dies im Besonderen deshalb, weil der OGH in seiner Begründung auf eine Verbraucherschutzbestimmung Bezug nimmt, die wohl die wenigsten Mietvertragsverfasser bei der Formulierung der Wertsicherungsvereinbarungen mitberücksichtigt haben, nämlich § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Die Entscheidungen geben Anlass dazu, sich der Frage der Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen in Verbraucher-Mietverträgen einerseits sowie den Folgen der jüngsten Klauselentscheidungen für die individuellen Verträge andererseits umfassend zu widmen.