§ 1096 ABGB, § 7a ETV 2002
Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.