§ 914 ABGB, § 1090 ABGB, § 1091 ABGB, § 1092 ABGB
Die Beurteilung, aus der Annahme des Anbots, die Garagen „dazu zu mieten", könne nicht jedenfalls der Wille der Begründung eines gemeinsamen Bestandverhältnisses abgeleitet werden, während die anderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls gegen ein einheitliches Bestandverhältnis sprechen, ist nicht korrekturbedürftig.