§ 1052 ABGB
Der Zweck des Leistungsverweigerungsrechts spricht dafür, bei der Beurteilung, ob dessen Ausübung durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der WE-Anlage als Schikane zu werten ist, die gesamten Behebungskosten und nicht nur den auf seinen Anteil entfallenden aliquoten Teil heranzuziehen.