§ 36 Abs 1 Z 2 WEG, § 3 WEG
Es handelt sich um eine gravierende Beeinträchtigung der Interessen aller anderen Wohnungseigentümer, wenn sich ein Wohnungseigentümer nicht nur weigert, einem baubehördlichen Auftrag selbst nachzukommen, sondern aktiv verhindert, dass die anderen Wohnungseigentümer dies tun können, und er sie so der Gefahr verwaltungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen aussetzt.