§ 9 Abs 1 Z 2 MRG, § 9 Abs 2 MRG
Es mag zutreffen, dass im modernen Wohnbau eine Integrierung des Essbereichs in den Wohnbereich vermehrt anzutreffen ist. Für den Altbau kann daraus aber keineswegs abgeleitet werden, dass die Herstellung von Mauerdurchbrüchen und das Einsetzen von (zum Teil öffenbaren) Glaselementen zur Herstellung eines offenen Wohnbereichs allgemein üblich wäre.