§ 3 Abs 2 Z 2 MRG, § 49e MRG, § 4 Abs 3 WEG 2002
Die Überschreitung von Grenzwerten ist generell ein deutliches Indiz für eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, sodass es auch nicht zu beanstanden ist, bei einer Überschreitung des Bleigrenzwerts um mehr als das Doppelte der zulässigen Bleikonzentration die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 2 MRG als erfüllt anzusehen.