§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 29 MRG
Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Mieter darauf einstellen kann, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten – das heißt von vornherein objektiv feststellbaren – Zeitpunkt endet.