§ 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG
Es liegt jedenfalls keine (grobe) Fehlbeurteilung vor, wenn der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs gemäß § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG als erfüllt angesehen wird, weil der Mieter bereits zweimal sorglos mit Wasser umgegangen ist und dies jeweils gravierende Schäden verursachte.