§ 1323 ABGB
Eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten ist dem Käufer dann nicht vorzuwerfen, wenn er die Besichtigung von Objekten, die für ihn offenkundig nur von untergeordneter Bedeutung sind, unterlässt, jedoch die für seinen Kaufentschluss relevanten Hauptobjekte bereits vor Abschluss des Kaufvertrags besichtigt und den gesamten Kaufpreis bezahlt hat.