§ 7 MaklerG
Verpflichtet sich ein Kaufinteressent dazu, dem Makler auch im Fall der Ablehnung des Vertragsabschlusses ohne wichtigen Grund oder einer Vereitelung des Abschlusses gegen Treu und Glauben eine Vermittlungsprovision zu zahlen, kann bei berechtigten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Verkäufers solch ein wichtiger Grund vorliegen.