§ 862a ABGB, § 1118 ABGB
Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt nicht vor, wenn ein Untervermieter zumindest versucht, der Hausverwaltung schriftlich seine aktuelle Zustellanschrift bekanntzugeben. Ob er sich dabei eines eingeschriebenen Briefes bedient, ist nicht von Bedeutung.