§ 830 ABGB
In Einzelfällen kann bei einer krass ungleichen Interessenlage der Teilhaber sowie bei einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung des Miteigentümers ein Teilungshindernis aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegen. Neben den vorübergehenden können auch die dauernden oder nicht zu beseitigenden Umstände als Teilungshindernis in Betracht kommen.