Nach dem WEG 1948 war die selbständige Wohnungseigentumsbegründung an Garagen und Kfz-Stellplätzen nicht möglich. Im Zuge einer Rechtstatsachenforschung stellte sich heraus, dass in einer Vielzahl der Eintragungen eine (fehlerhafte) Wohnungseigentumsbegründung an Garagen und Stellplätzen erfolgte. Die Rechtsfolgen einer solchen, vermeintlichen Wohnungseigentumsbegründung sind weitreichend. Der Gesetzgeber wird bei der nächsten WEG-Novelle wohl legistische Sanierungsschritte setzen müssen.