§ 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988
Baumaßnahmen, die (als Herstellungsaufwendungen) zur Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, sind zwar (nach § 30 Abs 4 EStG 1988) bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen, doch erfüllen sie im Allgemeinen noch nicht den Tatbestand des „selbst hergestellten Gebäudes“ (dessen Begriff nicht „weit“ auszulegen ist).