§ 14 Abs 1 Satz 3 WGG, § 17 Abs 1 WGG, Art IV Abs 1q WGG
Aufgrund der Qualifikation des von einem Dritten für den mittlerweile insolventen Mieter gezahlten Grundkostenanteils als (vertraglich geschuldete) Vorauszahlung von Mietzinsen (und nicht etwa als Treuhanderlag) kann keine Rede davon sein, dass der Dritte nach wie vor Eigentümer des von ihm geleisteten Betrags ist.