§ 1 Abs 2 Z 5 MRG, § 33 Abs 2 MRG, § 504 Abs 2 ZPO
Die vom Mieter eingerichtete Einziehungsermächtigung allein ist nicht ausreichend, um die Nichtzahlung sowohl des Betriebskostenrückstands aus dem Jahr 2017 als auch jeglicher (!) Mietzinse im Zeitraum September 2020 bis einschließlich Oktober 2021 als nicht grob schuldhaft erscheinen zu lassen, zumal der Mieter üblicherweise den Mietzins per Kontoüberweisung beglich.