§ 29 MRG
Die Vorgangsweise, regelmäßig alle fünf Jahre einen Räumungsvergleich zu schließen, ohne dass dem jeweils ein tatsächlicher Wille auf Beendigung des Bestandverhältnisses zugrunde gelegen wäre, bildet eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Bestandverhältnissen und den Kündigungsschutz.