Der OGH hat in zwei Verbandsverfahren (2 Ob 36/23t; 8 Ob 37/23h) bislang unbekannte Schranken für Wertsicherungsklauseln aufgestellt. Nimmt man die Judikatur streng beim Wort, könnte sich nachträglich herausstellen, dass in vielen Dauerschuldverhältnissen wegen Verstößen gegen die § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, keine gültigen Wertsicherungsklauseln vereinbart wurden. Der Beitrag plädiert für eine rasche Kehrtwende: Die beiden Verbotstatbestände geben nicht her, was ihnen der OGH beimisst. Die Inflation lässt sich primär nicht mit dem Klausel- und AGB-Recht bewältigen.