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Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen durch Ausbau einer Dachgeschosswohnung

RechtsprechungWEGwobl 2022/36wobl 2022, 311 Heft 9 v. 16.9.2022

§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002, § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

Das mit dem Änderungsrecht geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Änderung des WE-Objekts und nicht auf dessen gänzliche Um- und/oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut. Ein derart empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer macht das Änderungsbegehren unzulässig.

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