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(Wohnungseigentums)Vertraglich vereinbartes Änderungsverbot als Haftungsfalle für den Vertragserrichter

Forum VertragserrichterUniv.-Lektor RA Mag. Dr. Alexander Illeditswobl 2021, 334 Heft 9 v. 28.9.2021

Das in § 16 WEG geregelte Änderungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers wird zwar durch die Wohnungseigentumsrechtsnovelle 2022 modifiziert werden, dennoch ist weiterhin für alle nicht bagatellhafte Änderungen11Bagatellhafte Änderungen, die nicht dem § 16 Abs 2 WEG 2002 unterliegen, sind zB die Veränderung (auch die Entfernung) einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält (5 Ob 90/98s) und der Anschluss eines Ofens an einen vorhandenen Kamin (5 Ob 140/04f). die Zustimmung aller anderen Mit- bzw Wohnungseigentümer auf dieser Liegenschaft oder ein die fehlenden Zustimmungen ersetzender Außerstreitrichterbeschluss nach §§ 16, 52 Abs 1 Z 2 WEG erforderlich.22Eine Ausnahme wird nur dann gegeben sein, wenn die Zustimmungsfiktion nach dem neuen § 16 Abs 5 WEG 2002 in der Fassung des Entwurfes zur WEG-Novelle 2022 greift.

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