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Zum Normzweck der Bauwerkehaftung gem § 1319 ABGB11Die nachfolgenden Ausführungen beruhen zum Teil auf einem Rechtsgutachten, das der Verfasser erstattet hat.

AufsätzeUniv.-Ass. (Postdoc) Dr. Christoph Kronthalerwobl 2021, 203 Heft 6 v. 29.6.2021

Der Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB kommt eine erhebliche praktische Bedeutung zu, was sich allein anhand der großen Anzahl an höchstgerichtlichen Entscheidungen belegen lässt. Im vorliegenden Beitrag wird die Rechtsnatur der Bauwerkehaftung untersucht, der Normzweck des § 1319 ABGB bestimmt und die Frage nach den Grenzen zulässiger Analogie gestellt.

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