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Kein Verzicht auf Geltendmachung von Mietzinsrückständen durch Verlängerung des Mietvertrags

RechtsprechungMRGwobl 2021/53wobl 2021, 191 Heft 5 v. 20.5.2021

§ 30 Abs 2 MRG

Allein aus der Verlängerung eines Mietvertrags mit einem Mieter mit bekannt schlechter Zahlungsmoral lässt sich kein stillschweigendes „Akzeptieren“ weiterer Zahlungsverzögerungen iSe Verzichts auf die Geltendmachung neuerlicher Mietzinsrückstände zweifelsfrei ableiten.

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