§ 16 WEG 2002
Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung eines WE-Objekts ist zunächst nach der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines konkreten Umfelds zu beurteilen, wobei bei der Beurteilung des konkreten Umfelds nicht auf ein gesamtes Stadtgebiet, sondern auf die nähere Umgebung abzustellen ist.