§ 838a ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG, § 40a JN, § 44 Abs 1 JN, § 55 JN, § 81 JN, § 84 Abs 2 JN, § 117 JN, § 16b MRG, § 227 ZPO
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.