§ 16 Abs 1 Z 1 MRG
Wird bei einer Wohnungsnutzfläche von 66 m2 erlaubt, 23 m2 geschäftlich zu nutzen, fehlt das vom Gesetz geforderte deutliche Überwiegen einer solchen Nutzung. Es greift somit auch nicht die Rügeobliegenheit gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG.
§ 16 Abs 1 Z 1 MRG
Wird bei einer Wohnungsnutzfläche von 66 m2 erlaubt, 23 m2 geschäftlich zu nutzen, fehlt das vom Gesetz geforderte deutliche Überwiegen einer solchen Nutzung. Es greift somit auch nicht die Rügeobliegenheit gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG.