§ 1478 ABGB, § 21 MRG
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ist für die Fälligkeit von BK-Rückforderungen auf die Parteienvereinbarung abzustellen. Ist vereinbart, dass die laufenden Teilzahlungen nur unter Vorbehalt einer nachträglichen
§ 1478 ABGB, § 21 MRG
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ist für die Fälligkeit von BK-Rückforderungen auf die Parteienvereinbarung abzustellen. Ist vereinbart, dass die laufenden Teilzahlungen nur unter Vorbehalt einer nachträglichen