§ 1 Abs 2 Z 5 MRG
Entscheidend für die Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist, welche in der Natur gegebene(n) bauliche(n) Errichtung(en) (jeweils) als ein einheitliches Gebäude anzusehen sind, mag dieses Gebäude auch auf mehr als einem Grundbuchskörper errichtet worden sein.