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Mietzinsrückstand: Erkrankung schließt grobes Verschulden nicht schlechthin aus

RechtsprechungMRGwobl 2021/143wobl 2021, 510 Heft 12 v. 22.12.2021

§ 33 MRG

Dem Rechtsanwender wird bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine Erkrankung – wie bspw eine Alkoholabhängigkeit – schließt grobes Verschulden nicht schlechthin aus.

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