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Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2021/127wobl 2021, 430 Heft 10 v. 11.10.2021

§ 523 ABGB, § 16 Abs 2 WEG 2002, § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002, § 230 Abs 3 ZPO, § 411 Abs 2 ZPO, § 508a Abs 1 ZPO, § 510 Abs 3 ZPO

Die Rechtskraft einer anderen Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren über eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB.

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