Zu 5 Ob 37/19f wurde vom für das WE-Recht zuständigen Fachsenat eine grundlegende E gefällt, die sich mit der Frage beschäftigt, ob zwischen einem Wohnungseigentümer und seiner Eigentümergemeinschaft bezüglich der ordnungsgemäßen Führung der Liegenschaftsverwaltung eine Sonderrechtsbeziehung besteht, die im Fall einer mit einer mangelhaften Verwaltungsmaßnahme verbundenen Schädigung des Wohnungseigentümers diesem ermöglicht, nach den für das Bestehen einer Sonderrechtsbeziehung charakteristischen Haftungsgrundsätzen gegen die Eigentümergemeinschaft vorzugehen. Im folgenden Beitrag wird die vom Fachsenat dazu vertretene Rechtsansicht einer umfassenden dogmatischen Würdigung unterzogen.