Gem § 37 Abs 4 WEG hat der WE-Organisator dem WE-Bewerber für den Fall der nachträglichen WE-Begründung in einem „Althaus“ ein Gutachten über den Zustand der allgemeinen Teile zu übergeben. Unterlässt er dies, so gilt ein Erhaltungszustand des Hauses vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Der OGH setzte sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit dieser Bestimmung auseinander.2 Der gegenständliche Beitrag untersucht die möglichen Anspruchsgrundlagen von WE-Bewerbern, falls größere Erhaltungsarbeiten erforderlich sein sollten.