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§ 14 WEG bei Anwendung der EuErbVO und Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens im Ausland

RechtsprechungWEGDr. Christian Bonimaierwobl 2020/46wobl 2020, 148 Heft 4 v. 20.4.2020

§ 14 Abs 1 WEG 2002, § 14 Abs 7 WEG 2002, Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO, Art 30 EuErbVO

Ist eine Verlassenschaft im Ausland abzuhandeln, kommen die in § 14 WEG dem VerlassenschaftsG zugeteilten Aufgaben dem GrundbuchsG zu.

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