§ 14 MRG, § 30 Abs 2 Z 5 MRG
Der Tod des Mieters führt entweder zum Eintritt bestimmter Personen oder zum Übergang des Mietrechts auf die Verlassenschaft oder den/die Erben. Erst eine Kündigung beendet den Bestandvertrag.
§ 14 MRG, § 30 Abs 2 Z 5 MRG
Der Tod des Mieters führt entweder zum Eintritt bestimmter Personen oder zum Übergang des Mietrechts auf die Verlassenschaft oder den/die Erben. Erst eine Kündigung beendet den Bestandvertrag.