§ 1 Abs 1 MRG, § 1 Abs 2 Z 5 MRG, § 30 MRG
Beim Abschluss von Mietverträgen im (zumindest Teil-)Anwendungsbereich des MRG besteht keine Pflicht der Hausverwalters, zum Schutz oder zur Verfolgung der Interessen der Vertretenen diesem widersprechende Kündigungsklauseln vorzusehen.