Die Anerkennung von Stimmrechtsausschlüssen in der schlichten Miteigentumsgemeinschaft führt zu einem Spannungsverhältnis mit den §§ 834, 835 ABGB. Der vorliegende Beitrag stellt dieses Spannungsverhältnis anlässlich einer jüngeren Entscheidung des zehnten Senats dar und entwickelt Lösungsvorschläge für eine sinngemäße Anwendung der §§ 834, 835 ABGB bei Vorliegen eines Stimmrechtsausschlusses.