§ 473 ABGB, § 479 ABGB, § 509 ABGB, § 521 ABGB
Eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, kann auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden. Eine solche Verbücherung ist jedoch nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern.