§ 15a WGG, § 15d WGG, § 18 Abs 3b WGG, § 22 Abs 1 Z 6a WGG
Der Fixpreis gem § 15d WGG ist offenkundig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für frei finanzierte gleichartige Objekte übersteigt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist schon bei nur geringfügigem Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige frei finanzierte Objekte von offenkundiger Unangemessenheit auszugehen.