§ 14 MRG, § 30 Abs 2 Z 5 MRG
Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und einer damit zusammenhängenden Abnahme der Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an eine neue, bisher ungewohnte Wohnumgebung ist von einem dringenden Wohnbedürfnis an der ein Leben lang bewohnten Wohnung auszugehen. Dass sich eine Eigentumswohnung des Mieters in relativer Nähe zur bewohnten Gemeinde befindet, ändert am dringenden Wohnbedürfnis nichts.