§ 258 ABGB, § 1096 ABGB
Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Vor der Beendigung dieses Schwebezustands sind beide Teile an das Rechtsgeschäft gebunden.
§ 258 ABGB, § 1096 ABGB
Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Vor der Beendigung dieses Schwebezustands sind beide Teile an das Rechtsgeschäft gebunden.