§ 12a Abs 2 MRG
Die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen. Für die Fristwahrung reicht ein formloses Anhebungsbegehren aus. Prozessvorbringen in einem streitigen Verfahren sind grundsätzlich als Anhebungsbegehren zu werten.