§ 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988
Mit § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 wollte der Gesetzgeber auf den Fall eines (zumindest zweijährigen) Hauptwohnsitzes, der grundsätzlich mit der Anschaffung des Objektes beginnt und grundsätzlich bis zu dessen Veräußerung aufrecht ist, abstellen.